Sodann ergebe sich aus ihren Aussagen, dass sie die Mehrfahrtenkarte geprüft habe und daher auch habe feststellen müssen, dass das zweitunterste Feld mit einem Klebestreifen überklebt gewesen sei, da dies mit blossem Auge deutlich erkennbar sei. Die Beschuldigte habe entsprechend erkennen müssen, dass eine Entwertung der Mehrfahrtenkarte nicht korrekt erfolgen könne, habe aber dennoch die Reise angetreten, jedoch ohne gültigen Fahrausweis, weshalb sie sich des geringfügigen Erschleichens einer Leistung schuldig gemacht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 5.4.3).