2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts in Anklageziffer 2, dass die Beschuldigte als regelmässige Benützerin des öffentlichen Verkehrs um die Entgeltlichkeit der Benützung gewusst habe. Sodann ergebe sich aus ihren Aussagen, dass sie die Mehrfahrtenkarte geprüft habe und daher auch habe feststellen müssen, dass das zweitunterste Feld mit einem Klebestreifen überklebt gewesen sei, da dies mit blossem Auge deutlich erkennbar sei.