2. 2.1. Vorliegend umstritten ist nunmehr lediglich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 und dessen rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung, indem sie die Mehrfahrtenkarte wissentlich und willentlich verfälscht habe (Überkleben dreier Felder und Korrigieren der Führungsecke; Sachverhalt 1, Anklageziffer 1) freigesprochen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist.