2.5. Mit bereits begründeter Anschlussberufung vom 10. November 2023 beantragte die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, unter den gesetzlich vorgesehenen Kostenfolgen. 2.6. Der Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 14. November 2023 im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 2 StPO). 2.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 5. Dezember 2023 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Anschlussberufung der Beschuldigten. 2.8. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Stellung zur Anschlussberufungsantwort der Privatklägerin.