6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 800.00 festgesetzt und wird der Beschuldigten zur Hälfte im Umfang von Fr. 400.00 auferlegt. Restanzlich geht die Anklagegebühr zu Lasten der Staatskasse. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 -4- Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 1'200.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte im Umfang von Fr. 600.00 auferlegt. Restanzlich gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.