3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 und Art. 106 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 69 StGB wird die Mehrfahrtenkarten mit der Laufnummer aaa eingezogen und vernichtet.