Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.247 (ST.2022.108; STA.2022.1441) Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB, […] Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1979, von Zürich, […] Gegenstand Mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher, z. T. versuchter, geringfügiger Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 10. Oktober 2022 folgen- den Strafbefehl gegen die Beschuldigte: 1. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte [recte: die Beschuldigte] hat in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich selbst oder einem andern einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde gefälscht oder verfälscht. Die Beschuldigte fälschte an einem unbekannten Zeitpunkt, an einem unbekannten Ort, aber aller Wahrscheinlichkeit nach an ihrem Wohnort, Q-Weg in R._____, zum Nachteil der SBB AG, […], eine Mehrfahrtkarte "Z-Pass A-Welle - ZVV", Laufnummer aaa, gültig für die Zonen […]. Die Mehrfahrtenkarte berechtigt zu sechs Fahrten und weist einen Wert von CHF 57.00 und eine Gültigkeit bis 26.08.2023 auf. Die Überprüfung der Karte ergab, dass das zweite Feld (von unten) mit einem Klebstreifen überklebt wurde. Dies ermöglicht eine Mehrfachnutzung eines Entwertungsfeldes, da nach der Reise der Klebstreifen entfernt und ersetzt und entsprechend erneut entwertet werden kann. Die Überprüfung der Karte ergab überdies, dass auch die Felder drei und vier über- klebt worden waren. Überdies wurde die Führungsecke der Mehrfahrtenkarte manipuliert, bzw. nachgebildet, um eine Mehrfachentwertung zu ermöglichen, da diese bei der Entwer- tung abgetrennt werden. Anlässlich der Kontrolle am 11.02.2022 im Zug von S._____ nach T._____ war die Entwerter-Stempelung mit Datum vom 11.02.2022 auf dem Klebstreifen ausgeführt worden. Die Beschuldigte überklebte wissentlich und willentlich auf der Mehrfahrtenkarte drei Felder und korrigierte die Führungsecke, in der Absicht, diese mehrfach entwerten zu können und sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 2. Mehrfacher, z. T. versuchter, geringfügiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) Die Beschuldigte hat in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Beschuldigte wies am 11.02.2022 im Zug von S._____ nach T._____ bei einer Billett- kontrolle die mit Klebstreifen manipulierte Mehrfahrtenkarte mit der Laufnummer aaa vor. Dadurch täuschte sie gegenüber der SBB AG, […], wissentlich und willentlich vor, das zweite Feld der Mehrfahrtenkarte entwertet und für die Fahrt bezahlt zu haben. Die Be- schuldigte baute darauf, dass der Zugkontrolleur nicht bemerken würde, dass das entwer- tete Feld mit einem Klebstreifen überdeckt worden war, so dass sie nach der Fahrt den Klebestreifen entfernen und das Feld hätte wiederverwenden können. Während sich der Kontrolleur am 11.02.2022 durch die Manipulation der Beschuldigte des Feldes 2 nicht täuschen liess und Anzeige erstattete, gelang es ihr mit der Manipulation der Felder drei und vier mehrfach, wissentlich und willentlich das Zugspersonal zu täuschen. Im irrigen Glauben, die Beschuldigte habe die Mehrfahrtenkarte entwertet, konnte die Beschuldigte an unbekannten Zeitpunkten mehrere Male in den Zonen […] die öffentlichen Verkehrsmit- tel benützen, ohne für die Fahrten zu bezahlen. Indem die Beschuldigte die verschiedenen Felder der Mehrfahrtenkarte mit der Laufnummer aaa überklebte und mehrfach benutzte, wurde die SBB AG wissentlich und willentlich am Vermögen geschädigt. -3- Sie verurteilte die Beschuldigte dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 800.00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Ok- tober 2022 fristgerecht Einsprache. 1.3. Nach durchgeführter Einvernahme der Beschuldigten durch die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach hielt diese am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Brugg und erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift. 2. 2.1. Am 31. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschul- digten und ihres Lebenspartners, B._____, als Zeugen vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg statt. Diese erkannte gleichentags: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise versuchten, geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB i.V.m. Art. 22 StGB freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 und Art. 106 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 69 StGB wird die Mehrfahrtenkarten mit der Laufnummer aaa eingezogen und vernichtet. 6. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 800.00 festgesetzt und wird der Beschuldigten zur Hälfte im Umfang von Fr. 400.00 auferlegt. Restanzlich geht die Ankla- gegebühr zu Lasten der Staatskasse. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 -4- Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr von Fr. 1'200.00, werden der Beschul- digten zur Hälfte im Umfang von Fr. 600.00 auferlegt. Restanzlich gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten der Staatskasse. 8. Die Strafklägerin trägt ihre Kosten selber. 9. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber. 2.2. Gegen dieses ihr am 14. Juni 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Privatklägerin am 20. Juni 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 22. September 2023 zugestellt. 2.3. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 11. Oktober 2023 bean- tragte die Privatklägerin die zusätzliche Verurteilung der Beschuldigten we- gen mehrfacher Urkundenfälschung. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.5. Mit bereits begründeter Anschlussberufung vom 10. November 2023 bean- tragte die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, unter den gesetzlich vorgesehenen Kostenfolgen. 2.6. Der Verfahrensleiter ordnete mit Verfügung vom 14. November 2023 im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 2 StPO). 2.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 5. Dezember 2023 beantragte die Pri- vatklägerin die Abweisung der Anschlussberufung der Beschuldigten. 2.8. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Stellung zur An- schlussberufungsantwort der Privatklägerin. 3. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung verlangt die Privatklägerin einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Die Beschul- digte beantragt mit Anschlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch, entsprechend ist auch die Strafzumessung angefochten. Nicht angefochten und damit nicht mehr zu überprüfen sind der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des mehrfachen geringfügigen Betrugs Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dispositivziffer 1), die Einziehung (Dispositivziffer 5) und die Verlegung der Parteikosten (Dispositivziffern 8 und 9; Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Vorliegend umstritten ist nunmehr lediglich der Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer 2 und dessen rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz hat die Be- schuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung, indem sie die Mehrfahr- tenkarte wissentlich und willentlich verfälscht habe (Überkleben dreier Fel- der und Korrigieren der Führungsecke; Sachverhalt 1, Anklageziffer 1) frei- gesprochen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts in An- klageziffer 2, dass die Beschuldigte als regelmässige Benützerin des öf- fentlichen Verkehrs um die Entgeltlichkeit der Benützung gewusst habe. Sodann ergebe sich aus ihren Aussagen, dass sie die Mehrfahrtenkarte geprüft habe und daher auch habe feststellen müssen, dass das zweitun- terste Feld mit einem Klebestreifen überklebt gewesen sei, da dies mit blos- sem Auge deutlich erkennbar sei. Die Beschuldigte habe entsprechend er- kennen müssen, dass eine Entwertung der Mehrfahrtenkarte nicht korrekt erfolgen könne, habe aber dennoch die Reise angetreten, jedoch ohne gül- tigen Fahrausweis, weshalb sie sich des geringfügigen Erschleichens einer Leistung schuldig gemacht habe (vorinstanzliches Urteil, E. 5.4.3). 2.2.2. Die Privatklägerin beantragt mit Berufung zusätzlich die Verurteilung der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Indem die Beschuldigte die manipulierte Mehrfahrtenkarte dem Zug- begleiter bei der Billettkontrolle vorgewiesen habe, habe sie von der mani- pulierten Mehrfahrtenkarte Gebrauch gemacht, um sich einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen. Entsprechend sei sie schuldig zu sprechen (begründete Berufungserklärung, S. 3 f.). -6- 2.2.3. Die Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch vom Vorwurf des Erschleichens einer Leistung mit der Begründung, dass sie trotz Abgleichens der Zonen auf der Mehrfahrtenkarte nichts Auffälliges be- merkt habe. Weiter würde sich eine stark vergrösserte Fotokopie der Mehr- fahrtenkarte und eine stark vergrösserte Kopie unter Streiflicht in den Akten befinden, woraus sich ergebe, dass «im Streiflicht der Klebestreifen im Ent- wertungsfeld Nr. 2 deutlich in Erscheinung [trete]», was im Umkehrschluss bedeute, dass es ohne Streiflicht nicht deutlich sei. Eine Beweiswürdigung ohne das Original sei willkürlich (begründete Anschlussberufung). 3. 3.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte die Mehr- fahrtenkarte, wie von dieser vorgebracht, gefunden hatte und die Manipu- lation daran nicht selber vorgenommen hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5). Entsprechend erfolgte konsequentermassen ein Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (betrifft Ankla- geziffer 1). Selbst wenn für das Obergericht zweifelhaft erscheint, ob die von der Beschuldigten vorgebrachte Geschichte des Fundes der manipu- lierten Mehrfahrtenkarte zutrifft, so wurde der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich Anklageziffer 1 mit Berufung nicht ange- fochten und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Zu prüfen ist vorliegend der Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 sowie dessen rechtliche Würdigung. 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.3. 3.3.1. Die Beschuldigte macht geltend, nicht bemerkt zu haben, dass ein Feld mit einem Klebestreifen abgedeckt gewesen sei (begründete Anschlussberu- fung, Rz. 2; Gerichtsakten [GA] act. 46). -7- 3.3.2. Vorliegend befindet sich die Mehrfahrtenkarte im Original, zusammen mit dem Fälschungsbericht der SBB AG, entgegen der Beschuldigten, in den Akten (Untersuchungsakten [UA] act. 20). Bei Betrachtung der Original- Mehrfahrtenkarte springt die zweitunterste Zeile (Entwertungsfeld Nr. 2), welche mit einem Klebstreifen überklebt worden ist, sofort ins Auge. Zwar ist gemeinhin bekannt, dass sich Klebstreifen unter Umständen erst nach einer gewissen Zeitdauer gelblich verfärben und erst dadurch deutlich wahrnehmbar werden. Allerdings befindet sich ebenfalls eine Fotokopie der Mehrfahrtenkarten vom Tattag in den Akten (UA act. 19), worauf der Kleb- streifen ebenfalls deutlich hervortritt. Aufgrund dieser Beweislage ist für das Obergericht ohne Zweifel erstellt, dass der Klebstreifen im Zeitpunkt der Fahrt vom 11. Februar 2022 problemlos erkennbar gewesen ist. 3.3.3. Die Beschuldigte musste die Mehrfahrtenkarte mindestens einmal gründ- lich angeschaut haben, da gerade bei einer solchen Karte, welche für ver- schiedene Zonen gilt, ein oberflächliches Überfliegen gerade nicht genügt, um herauszufinden, ob sie allenfalls die eigenen benutzten Zonen abdeckt. Immerhin hatte die Beschuldigte zehn Zonen zu vergleichen (vgl. Kopie eines ihrer Billette, GA act. 34). Die Beschuldigte führte selber aus, dass sie die Mehrfahrtenkarte nach dem Fund zuhause verstaut habe und ir- gendwann wieder darauf gestossen sei und gefunden habe, dass es passe, weshalb sie sich dazu entschieden habe, diese zu benutzen (GA act. 45). Und auf die Frage, ob sie geprüft habe, ob die Zonen, die sie vom Wohnort nach S._____ benötige, auf der Mehrfahrtenkarte gewesen seien, hielt sie fest: «Ich habe es genommen und gesehen, dass es noch Billette drin hat, auf denen noch etwas offen ist. Und klar, irgendwann muss man ja heraus- finden, was es überhaupt für ein Billett ist, bevor man es für die Fahrt ein- setzt.» (GA act. 48). Dass sie bei dieser Gelegenheit den Klebstreifen nicht gesehen haben will, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungs- weise. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte als Restauratorin und Einrah- merin (UA act. 7) tätig ist und damit über ein geschultes Auge hinsichtlich Erhalt, Aufarbeitung und Wiederherstellung von Objekten verfügt. 3.3.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten, den Klebstreifen nicht bemerkt zu haben, als Schutzbehauptung. In sachver- haltlicher Hinsicht erachtet es das Obergericht daher als erstellt, dass die Beschuldigte den Klebstreifen auf der Mehrfahrtenkarte spätestens beim Abgleich der Zonen bemerkt hat und dieses Billett in der Folge dennoch auf der Fahrt von S._____ nach T._____ am 11. Februar 2022 benutzt hat. -8- 4. 4.1. Mit Berufung beantragt die Privatklägerin hinsichtlich Anklageziffer 2 einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch). Die Beschuldigte konnte dazu ausführlich Stellung nehmen (Eingabe der Beschuldigten vom 10. November 2023; Eingabe der Beschuldigten vom 8. Januar 2024), weshalb ihr das rechtliche Gehör ohne Weiteres gewährt wurde. 4.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt (Abs. 2), oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vor- teilsabsicht handelt. 4.3. 4.3.1. Bei der fraglichen Mehrfahrtenkarte handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 71 IV 149, S. 154). Diese war unbe- strittenermassen so manipuliert, als auf dem zweiuntersten Entwertungs- feld ein Klebstreifen angebracht war. Dieser Klebstreifen konnte nach der Fahrt entfernt und dasselbe Entwertungsfeld erneut entwertet werden. Die Mehrfahrtenkarte wurde somit verfälscht, als dadurch mehr Fahrten als die erlaubten sechs Fahrten möglich sind. Die Ausstellerin der Mehrfahrten- karte wird dadurch in ihrem Vermögen geschädigt, als sie weniger Einnah- men verbucht. Die Beschuldigte hat diese manipulierte Mehrfahrtenkarte sodann bei ihrer Fahrt von S._____ nach T._____ vom 11. Februar 2022 gebraucht. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. oben) offensichtlich, dass die Beschuldigte die manipulierte Mehrfahrtenkarte be- wusst für ihre Fahrt eingesetzt hatte. Die Beschuldigte wollte damit den Eindruck erwecken, über ein gültiges Ticket zu verfügen, ohne dafür zu be- zahlen. Somit hat die Beschuldigte wissentlich und willentlich eine -9- verfälschte Urkunde gebraucht und sich entsprechend der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar gemacht. 4.4. 4.4.1. Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem sie ein öffentliches Ver- kehrsmittel benützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 150 StGB). Ein Erschleichen ist anzunehmen, wenn sich der Passagier der Kontrolle mit täuschungsähnlichen Verhalten aktiv entzieht, indem er beispielsweise dem Kontrolleur eine verfallene Fahrkarte vorweist (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 150 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 150 StGB Vorsatz. Der Täter muss um die Entgeltlichkeit der konkreten Leistung wissen und das Entgelt bewusst nicht entrichten (WEISSENBER- GER, a.a.O., N 28 zu Art. 150 StGB). Gemäss Art. 172ter StGB wird mit einer Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Geringfügigkeit wird ange- nommen, wenn der Vermögenswert Fr. 300.00 nicht überschreitet (BGE 142 IV 129 E. 3.1 = Pra 105 (2016) Nr. 84). 4.4.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbe- stand erfüllt hat. Sie hat eine entgeltliche Leistung in Anspruch genommen und dabei dem Kontrolleur ein manipuliertes Ticket vorgezeigt, womit die erforderliche Gegenleistung nicht erbracht worden ist. Eine Einzelfahrt von S._____ nach T._____ kostet rund Fr. 10.00, weshalb sich die Tat vorlie- gend zweifellos auf einen geringen Vermögenswert richtete. Auch ist unbe- stritten, dass die Beschuldigte um die Entgeltlichkeit wusste. Gemäss dem vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalt hat die Beschuldigte sodann den Klebstreifen bemerkt und sich dennoch entschlossen, die Mehrfahrtenkarte für ihre Bahnreise zu gebrauchen. Entsprechend hat sie sich bewusst dafür entschieden, für die konkrete Bahnfahrt kein Entgelt zu entrichten. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ist er- füllt und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. 4.5. Beim Erschleichen einer Leistung handelt es sich um einen betrugsnahen Sondertatbestand, welcher Auffangtatbestände zum Betrug enthält (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N 1 zu Art. 150 StGB). Zwischen Urkundenfälschung und Betrug resp. vorliegend dem Erschleichen einer Leistung als betrugs- ähnlicher Tatbestand besteht wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter grundsätzlich echte Konkurrenz. Dies gilt auch, wenn das Urkundendelikt alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (BGE 138 IV - 10 - 209 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3). 4.6. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und des ge- ringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Privatklägerin als begründet, während die Anschlussberufung der Beschuldigten abzu- weisen ist. 4.7. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gesamthaft vom Vorwurf des mehrfa- chen, teilweise versuchten, geringfügigen Betrugs freigesprochen. Da die Vorinstanz betreffend den Versuch (für die Fahrt vom 11. Februar 2022, anlässlich derer die Beschuldigte kontrolliert wurde) eine andere rechtliche Würdigung gemäss Art. 344 StPO vorgenommen und die Beschuldigte we- gen geringfügigen Erschleichens einer Leistung schuldig gesprochen hat, hat diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 344 StPO), sondern nur für die anderen ihr in der Anklage vorgeworfenen, aber nicht erstellten Fahrten. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Vorliegend erweist sich im Hinblick auf das Verschulden und unter Beachtung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit sowie der Zweckmässigkeit eine Geldstrafe ohne Weite- res angemessen. Für das geringfügige Erschleichen einer Leistung ge- mäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB ist eine Busse auszufällen. 5.3. 5.3.1. Betreffend die Urkundenfälschung ergibt sich, dass die Beschuldigte eine manipulierte Mehrfahrtenkarten benutzt hat, als sie am 11. Februar 2022 mit dem Zug von S._____ nach T._____ gefahren ist. Die Beschuldigte hat weder eine besonders hohe kriminelle Energie gezeigt noch kann dabei von einem besonders durchtriebenen Vorgehen gesprochen werden. Grundsätzlich ist das Verhalten der Beschuldigten nicht über die blosse Er- füllung des Tatbestands hinausgegangen. Entsprechend ist das - 11 - Verschulden als leicht zu werten, was unter Berücksichtigung des Strafrah- mens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigt. 5.3.2. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit (vgl. eingeholten Strafregisterauszug) der Beschuldigten neutral aus. Im Weite- ren sind keine Straferhöhungs- oder minderungsgründe auszumachen. Ins- besondere zeigt sich auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt bleibt es damit bei 30 Tagessätzen Geldstrafe. 5.3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 2'000.00 – Fr. 3'000.00 zu verfügen (GA act. 44), was sich ebenfalls aus der sich in den Akten befindlichen definiti- ven Steuerveranlagung 2021 ergibt (UA act. 3). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten mass- geblich verändert hätten, zumal solches im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht wurde. Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (GA act. 44). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 und nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuer ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 1'800.00 (30 Tagessätze x Fr. 60.00). 5.3.4. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.4. Für das geringfügige Erschleichen einer Leistung ist sodann eine Busse auszusprechen. In der Anschlussberufung der Beschuldigten finden sich für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs keine Ausführungen zur Strafzumessung. Aufgrund des sehr leichten bis leichten Verschuldens sowie unter Einbezug der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten er- scheint mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2) eine Busse in Höhe von Fr. 300.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. - 12 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung der Privatklägerin wird gutgeheissen und die Anschlussberu- fung der Beschuldigten abgewiesen. Entsprechend sind die Verfahrens- kosten vollumfänglich der vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzu- erlegen und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung weder beantragt noch beziffert (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Per- son nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Auftei- lung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfah- rens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem ein- heitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kos- tenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im frei- sprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Vorliegend wurde ein einheitli- cher Sachverhaltskomplex in Bezug auf die manipulierte Mehrfahrtenkarte angeklagt und sämtliche Untersuchungshandlungen standen sodann direkt im Zusammenhang mit den Vorwürfen, für welche schlussendlich auch Schuldsprüche erfolgten. Mehrkosten für die Untersuchung des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 1 sind keine entstanden. So- mit rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig der Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung ge- mäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 1) und des mehrfachen geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (An- klageziffer 2) freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 2), und - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage- ziffer 2). 3. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziffer 2 erwähnten Gesetzesbestim- mungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verur- teilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 StGB wird die Mehrfahrtenkarte mit der Laufnummer aaa eingezogen und vernichtet. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 118.00, gesamthaft Fr. 1'618.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 800.00) werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: - 14 - […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli