7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'911.55 auszurichten. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'031.75 zu bezahlen. 7.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'031.75 zu bezahlen. - 25 -