6.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 97'850.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 53'525.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.