5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 12'818.35 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen. - 24 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.