3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, - 22 - Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 811 Tagen (12. Februar 2022 bis 2. Mai 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.