7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Mordes gemäss Art. 112 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen].