6.7. Die jeweilige Höhe der Entschädigung der Vertreterin der Privatkläger E._____, F._____ und K._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern E._____ und F._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 7'031.75 und dem Privatkläger K._____ eine solche von Fr. 3'215.85 (je inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).