Die Vorinstanz verkennt, dass wenn der Privatklägerin – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese keine Anwaltskosten zu bezahlen hat. Ihr ist deshalb kein Schaden entstanden, den sie geltend machen könnte. Der unentgeltliche Vertreter ist vielmehr aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der unterliegende Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.