Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin A._____ von Fr. 15'911.55 ist im Berufungsverfahren - 21 - unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).