__ durch die Ankündigung, sich selber töten zu wollen, in Angst und Schrecken versetzt zu haben (vgl. Anklageziffer 3). Aufgrund dessen waren sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig und es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 97'850.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'450.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.5. Die Höhe der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, von Fr. 53'525.70 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4).