Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang zum Mord, zur Sachbeschädigung sowie zum Hausfriedensbruch, betreffend welche der Beschuldigte schuldiggesprochen wird. So ging es stets um den Vorfall vom 12. Februar 2022 an der V-Strasse in W._____, wurde dem Beschuldigten doch vorgeworfen, A._____ durch die Ankündigung, sich selber töten zu wollen, in Angst und Schrecken versetzt zu haben (vgl. Anklageziffer 3).