6.3. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin A._____ hat im Berufungsverfahren einzig Anträge zur Anonymisierung ihrer Wohnadresse gestellt, welche abzuweisen sind (vgl. E. 1). Für die Mitteilung, dass sie die Vermeidung einer Konfrontation mit dem Beschuldigten verlange und einen Dolmetscher brauche, war sie nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen, zumal darauf in der Vorladung hingewiesen wurde und sie von einer Fachperson der Opferhilfe begleitet worden ist. Aufgrund dessen hat die Privatklägerin A._____ ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit.