Nach Zustellung des begründeten Urteils geht es denn auch nicht um eine vertiefte Analyse des Urteils, sondern um eine erste Übersicht. Ein weitergehender Aufwand gehört in ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Folglich ist der geltend gemachte Aufwand auf 1.50 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 20.60 Stunden à Fr. 200.00 und 13.08 Stunden à Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).