Auch dieser Aufwand erweist sich als deutlich überhöht. Das Urteil wurde an der Berufungsverhandlung kurz begründet und der amtliche Verteidiger hatte im Anschluss daran Zeit für eine kurze Nachbesprechung, wie sie vorliegend auch entschädigt wird (vgl. oben). Aufgrund dessen erübrigt sich eine – unter dem Titel der amtlichen Verteidigung nicht notwendige – ausführliche Nachbesprechung des Urteils in der Justizvollzugsanstalt, wie auch die damit verbundene Hinund Rückfahrt. Dem Beschuldigten kann das Urteil mit einem Begleitbrief zugestellt werden. Nach Zustellung des begründeten Urteils geht es denn auch nicht um eine vertiefte Analyse des Urteils, sondern um eine erste Übersicht.