Betreffend den Parteivortrag ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung eine Befragung der Privatklägerin A._____ sowie des Beschuldigten vorgesehen war, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Insgesamt erweist sich für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. des Verfassens der Berufungsbegründung, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits ein Aufwand von 10 Stunden für das Aktenstudium und ein solcher von 3 Stunden für die Besprechung mit dem Beschuldigten inkl. Reisezeit in die - 19 -