Aufgrund dessen erweist sich für das Aktenstudium, inkl. der Lektüre des vorinstanzlichen Urteils, ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. Weiter wird für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. des Verfassens der Berufungsbegründung ein Aufwand von 39.20 Stunden geltend gemacht. Die durch den amtlichen Verteidiger an der Berufungsverhandlung eingereichte Berufungsbegründung umfasst sechs Seiten und äussert sich einzig zu den gestellten Beweisanträgen. Betreffend den Parteivortrag ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung eine Befragung der Privatklägerin A._____