Das Aktenstudium hatte sich – aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs wegen Mordes, der dafür ausgefällten Freiheitsstrafe und des Kontaktverbots – auf die diesbezüglich relevanten Aktenstellen zu beschränken. Betreffend den Vorwurf des Mordes ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Berufungsverfahren anerkannt worden ist, weshalb keine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln mehr von Nöten war. Aufgrund dessen erweist sich für das Aktenstudium, inkl. der Lektüre des vorinstanzlichen Urteils, ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen.