Weiter bildeten die vorinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, die ausgefällte Geldstrafe, die Entscheidung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderungen und die Parteientschädigungen nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das Aktenstudium hatte sich – aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs wegen Mordes, der dafür ausgefällten Freiheitsstrafe und des Kontaktverbots – auf die diesbezüglich relevanten Aktenstellen zu beschränken.