Es wäre zu erwarten gewesen, dass der amtliche Verteidiger das begründete vorinstanzliche Urteil abgewartet hätte, anstatt vorgängig wahllos und unbesehen des bisherigen Verlaufs beinahe 60 Stunden lang Akten zu studieren. Weiter bildeten die vorinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, die ausgefällte Geldstrafe, die Entscheidung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderungen und die Parteientschädigungen nicht mehr Verfahrensgegenstand.