vorinstanzlichen Urteils als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, weshalb eine gewisse Einarbeitungszeit notwendig war. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich das Aktenstudium auf jene Aktenstellen zu beschränken hat, die für die sich noch stellenden Fragen relevant sind. Mithin war keine von den bisherigen Vorbringen und dem erstinstanzlichen Urteil losgelöste Durchsicht sämtlicher vorhandener Akten angezeigt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der amtliche Verteidiger das begründete vorinstanzliche Urteil abgewartet hätte, anstatt vorgängig wahllos und unbesehen des bisherigen Verlaufs beinahe 60 Stunden lang Akten zu studieren.