Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils mit seiner Berufung. So bleibt es beim Schuldspruch wegen Mord und bei der Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Er erwirkt mit seiner Berufung lediglich, dass auf die Anordnung eines Kontaktverbots verzichtet wird, wobei es sich hierbei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt handelt. Die Staatsanwaltschaft, welche die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt grösstenteils. Die Privatklägerin hat – bis auf die Anträge zur Anonymisierung ihrer Wohnadresse – keine Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art.