Zweck des Mordes waren, ging es dem Beschuldigten in erster Linie doch nicht darum, die Glasscheibe der Terrassentüre von A._____ zu zerstören oder in deren Wohnung einzudringen, sondern darum, C._____ zu ermorden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr betreffend einen Hausfriedensbruch und eine Sachbeschädigung zum Nachteil von A._____ ist demnach zu verneinen. Nichts anderes geht aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten hervor (vgl. UA act. 283). Folglich ist auf die Anordnung eines Kontaktverbots zu A._____ zu verzichten. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.