Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des an C._____ begangenen Mordes sowie der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von A._____ schuldiggesprochen. Nachdem, wie bereits Art. 67b StGB unmissverständlich ausführt, das Kontaktverbot lediglich zu derjenigen Person angeordnet werden kann, gegen welche das Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist, entfällt die Möglichkeit der Anordnung eines Kontaktverbots zu A._____ in Bezug auf den an C._____ begangenen Mord.