Einschränkend wird somit verlangt, dass die Straftat gegen eine bestimmte Person begangen wurde, was bedeutet, dass der Kontakt direkt in Bezug auf die namentlich genannte Person verboten wird. Die für die Anordnung eines Kontaktverbots relevante Eigenschaft des Opfers allein genügt indes nicht, um ein solches auszusprechen, vielmehr muss zusätzlich die Gefahr bestehen, dass bei weiterem Kontakt mit der Person Wiederholungsgefahr besteht (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 22 ff. zu Art. 67b StGB).