5.2. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen u.a. gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht gemäss Art. 67b StGB für eine Dauer bis zu fünf Jahren u.a. ein Kontaktverbot verhängen. Einschränkend wird somit verlangt, dass die Straftat gegen eine bestimmte Person begangen wurde, was bedeutet, dass der Kontakt direkt in Bezug auf die namentlich genannte Person verboten wird.