4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung auch im Strafpunkt als unbegründet. 5. Kontaktverbot 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren ein umfassendes Kontaktverbot zu A._____ angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss, es sei auf die Anordnung eines Kontaktverbots zu verzichten (Berufungserklärung S. 2), ohne dies jedoch zu begründen (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.; 29 ff.).