Damit wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt. 4.3.3. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). 4.3.4. Die vom Beschuldigten bisher ausgestandene Haft von insgesamt 811 Tagen (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug vom 12. Februar 2022 bis 2. Mai 2024) ist ihm gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.