dessen ist sein Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Was die persönlichen Verhältnisse des heute 57-jährigen Beschuldigten anbelangt, so ist er geschieden und hat drei volljährige Kinder. Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Vor seiner Inhaftierung war er in einem Vollzeitpensum bei der I._____ AG tätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).