4.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat zwar eingestanden, C._____ getötet zu haben, macht jedoch geltend, aufgrund der Einnahme des Schlafmittels «Zoldorm» im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen zu sein, womit er es im Ergebnis vollständig ablehnt, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Weiter hat er zwar wiederholt angegeben, dass es ihm für C._____ leidtue (UA act. 2138; 2169; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Es liegt jedoch keine echte Einsicht und Reue vor, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aufgrund