Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den Mord von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die - 15 - Schuldfähigkeit des Beschuldigten dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zufolge im Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren angemessen erscheint.