Auch wenn beim Beschuldigten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, ist es jedoch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für ihn gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach von A._____ getrennt hat, hatte er ihr doch – eigenen Angaben zufolge – bereits vor der Tat gesagt, dass sie die Beziehung beenden sollten, wenn sie keine Gefühle mehr für ihn habe (UA act. 2171). Im Ergebnis hat er aus rein egoistischen Gründen einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Entledigung seines Nebenbuhlers und damit einhergehend zur seelischen Kränkung von A.__