142; 129). Auf entsprechende Nachfrage hin gab er an, dass die – nunmehr nicht mehr bestrittene – Mitnahme des Tatmessers durch den Beschuldigten an den Tatort insofern zu einer Änderung seiner Einschätzung betreffend die von ihm angenommene Affektdeliktkonstellation führen würde, als dass dadurch eine tatvorbereitende Handlung vorliegen würde (SA act. 192). Aufgrund der vorliegenden Sachlage erscheint es deshalb fraglich, ob beim Beschuldigten überhaupt – wie im Gutachten festgehalten worden ist – von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, was letztlich aufgrund des Verschlechterungsverbots hinsichtlich der schuldangemessenen Strafe (siehe dazu unten) jedoch offenbleiben kann.