Gestützt auf die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten ist von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Es ist der Vollständigkeit halber allerdings festzuhalten, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens betreffend den Tatablauf davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte das Tatmesser der Marke «Jamie Oliver» erst in der Wohnung von A._____ behändigt und dieses somit nicht an den Tatort mitgebracht und sich damit ohne Tötungswillen dorthin begeben habe. Dies hat der Sachverständige an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (SA act. 142; 129).