Damit sind auch die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines physikochemischen, pharmakologischen und neurobiologischen Gutachtens sowie Anordnung einer interdisziplinären Untersuchung des Beschuldigten und erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung (Berufungsbegründung S. 2 f.) abzuweisen, denn über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). - 13 -