Der Beschuldigte hat angegeben, dass sein einziger Gedanke am Vorabend der Tat gewesen sei, dass das Ganze jetzt geklärt werden müsse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Somit ist aufgrund seines Verhaltens, insbesondere der Tatsache, dass er in der Lage war, am Morgen unfallfrei an den Tatort zu fahren und sich mittels der Platzierung des Messers der Marke «IKEA» in der linken Hand von C._____ eine Verteidigungsstrategie zurechtzulegen, für das Obergericht – im Einklang mit dem Gutachten – ausgeschlossen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vollständig ausgeschlossen war.