Noch am selben Abend hat der Beschuldigte einerseits mit einer Autoindex-Abfrage und andererseits mittels eines Anrufs bei einem Arbeitskollegen versucht, die Identität des Halters des verfolgten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Nachdem diese Versuche jedoch erfolglos geblieben sind, hat er sich erneut an den Wohnort von A._____ begeben, wo sich auch C._____ aufhielt. Der Beschuldigte hat angegeben, dass sein einziger Gedanke am Vorabend der Tat gewesen sei, dass das Ganze jetzt geklärt werden müsse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.).