in keiner Weise geglaubt werden. Nichts anderes geht aus seinem Verhalten vom Vortag hervor. Dieses führt klar vor Augen, dass der Beschuldigte am Tattag lediglich das weitergeführt hat, was er bereits am 11. Februar 2022 begonnen hatte. So hat er sich am Vortag der Tat, nachdem A._____ ihm zu verstehen gegeben hatte, an diesem Tag keine Zeit für ihn zu haben, mit seinem Personenwagen zum Wohnort von A._____ begeben und nachdem er dort gesehen hat, wie sie in das Fahrzeug von C._____ eingestiegen und mit diesem davongefahren ist, die Verfolgung der beiden aufgenommen und während dieser Nachfahrt Aufnahmen des Fahrzeugs von C._____ erstellt.