Bei der Einnahme von mehreren Tabletten habe er schneller einschlafen und entsprechend länger schlafen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 f.). Der Umstand allein, dass in seinem Blut auch noch nach der Tatbegehung in «Zoldorm» enthaltene Wirkstoffe in therapeutischer Menge nachgewiesen werden konnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn selbst wenn er noch vor dem Einschlafen oder in der Nacht weitere Tabletten von «Zoldorm» eingenommen hätte, hatte dies vor dem Hintergrund seines am nächsten Morgen gezeigten Handelns keine sichtbar einschränkende Wirkung, was sich denn auch ohne Weiteres mit der gutachterlich attestierten erheblichen Toleranzentwicklung erklären lässt.