Es handelt sich hierbei jedoch um alltägliche Handlungen, welche in keiner Weise Similaritäten zur Tatbegehung aufweisen. Der Beschuldigte selbst schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar eine diffuse Erinnerung daran, dass er einerseits seinen Arm sehe, wie er zur Medikamentenbox greife und andererseits die Dämmerung wahrnehme, und schliesst daraus, dass er bis zum nächsten Morgen wohl nochmals Tabletten des Schlafmittels eingenommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Davon kann bei einer vernünftigen Betrachtungsweise jedoch nicht ausgegangen werden, hat er dies doch in den 2 ½ Jahren zuvor noch nie getan.