3.6.4. Insoweit der Beschuldigte erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, so viele Tabletten des Schlafmittels «Zoldorm» eingenommen zu haben, dass er am nächsten Morgen im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei, findet dies im erstellen Sachverhalt keine Stütze. Es handelt sich vielmehr um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend vor der Tatbegehung – wie bereits seit 2 ½ Jahren – das Schlafmittel «Zoldorm» eingenommen hat. Nach eigenen Angaben hatte er in den vorangehenden 2 ½ Jahren am nächsten Morgen nie ein auf das Schlafmittel zurückführendes Problem.