act. 282). Sodann wird im Gutachten betreffend die geltend gemachte Amnesie ausgeführt, es scheine eine Kombination aus dem Einfluss des eingenommenen Schlafmittels mit dem psychodynamischen Abwehrmechanismus der Verdrängung vorzuliegen (UA act. 304). Beim durch den Beschuldigten eingenommenen Medikament seien Erinnerungsstörungen als Nebenwirkung bekannt (UA act. 277). Dies führt vor Augen, dass der Sachverständige die Einnahme des Medikaments «Zoldorm» vorgängig zur Tatbegehung bei der Erstellung seines Gutachtens sehr wohl berücksichtigt hat. Damit ist eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ausgeschlossen.