Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, weil dieses das Schlafmittel «Zoldorm» nicht berücksichtige (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). So geht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten klar hervor, dass die psychopathologischen Auswirkungen der übermässigen Einnahme des Medikaments «Zoldorm» in die Annahme einer relevanten Affektdeliktkonstellation mit daraus resultierenden Auswirkungen auf das Steuerungsvermögen eingeflossen sind.