3.6.3. Aus dem durch Dr. med. G._____ erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2022 geht hervor, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine Schuldunfähigkeit, sondern eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, welche durch den Sachverständigen jedoch gerade nicht mit der Einnahme des Schlafmittels «Zoldorm» begründet wurde, sondern mit der durch diesen angenommenen Affektdeliktkonstellation (vgl. hierzu nachfolgend), welche zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA act. 282 f.). Das von Dr. med.