3.6.2. Schuldunfähigkeit liegt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB liegt dagegen vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ist gemäss Art. 20 StGB eine sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen.